Informationen zur vorübergehenden Änderung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. von 7% auf 5% im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Informationen zur vorübergehenden Änderung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. von 7% auf 5% im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Nach dem Beschluss der Bundesregierung soll der reguläre Steuersatz aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend von 19% auf 16% gesenkt werden. Für den ermäßigten Steuersatz gilt eine Absenkung von 7% auf nun 5%. Die Absenkung des Steuersatzes soll dazu beitragen, den Konsum wieder anzukurbeln und ist daher auf den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 beschränkt.

Sowohl für Unternehmer als auf für Privatpersonen gibt es im Rahmen dieser Steuersenkung einiges zu beachten. Daher haben wir in folgendem Schreiben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

1. Welchen Steuersatz muss ich anwenden?

Der abgesenkte Steuersatz gilt ab dem 01.07.2020. Maßgeblich für die Anwendung der abgesenkten Steuersätze ist, wann die Leistung erbracht wurde bzw. die Lieferung erfolgte. Für Lieferungen und Leistungen, die vor dem Stichtag erbracht wurden, ist der bisherige Steuersatz von 19% (7%) anzuwenden, für ab dem 01.07.2020 erbrachte Lieferungen und Leistungen gilt der abgesenkte Satz von 16% (5%). Das Datum der Rechnung, der Zahlungseingang / -ausgang oder andere vertragliche Vereinbarungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung des Steuersatzes.

Diese Regel des Leistungszeitpunktes gilt auch für sogenannte „IST-Versteuerer“, die Ihre Steuerschuld ansonsten anhand der vereinnahmten Entgelte berechnen.

Der abgesenkte Steuersatz von 16% (5%) ist auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden, und zwar für Einfuhren, die nach dem 30.06.2020 vorgenommen werden.

2. Teilleistungen, Teilentgelte, Anzahlungen

Werden nach dem 30.06.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die vor dem 01.07.2020 ausgeführt wurden, beträgt der Umsatzsteuersatz für diese Leistungen nach wie vor 19% (7%)

Werden Leistungen bzw. Teilleistungen nach dem 30.06.2020 ausgeführt, für die das Entgelt bereits vor dem 01.07.2020 vereinnahmt wird, gilt für diese Leistungen der gesenkte Steuersatz von 16% (5%).

Bei Anzahlungen ist eine Korrektur der Umsatzsteuer vorzunehmen. Maßgeblich ist auch hier der tatsächliche Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistung. Sofern Anzahlungen für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werde, vor dem 01.07.2020 mit 19% (7%) Umsatzsteuer geleistet wurden, ist die Umsatzsteuer dieser Anzahlungen zu korrigieren. Hierzu kann die Anzahlungsrechnung storniert und durch eine neue Rechnung mit abgesenktem Steuerausweis erstellt werden, oder die Korrektur erfolgt im Zuge der Endabrechnung. Für Anzahlungen die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 geleistet wurden und deren Leistung bzw. Lieferung erst im Jahr 2021 erfolgt gilt analog: Die Umsatzsteuer auf diese Anzahlungen muss von 16% (5%) auf 19% (7%) erhöht werden.

3. Langfristige Verträge, Miete und Dauerleistungen

Für langfristige Verträge und Dauerleistungen, die vor dem 01.07.2020 vereinbart worden sind und deren Rechnung(en) den Steuersatz von 19% (7%) ausweisen, sind ab dem 01.07.2020 neue Rechnungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 16% (5%) zu erstellen.

Leistungen werden erbracht, sobald der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Wiederkehrende Lieferungen werden am Tag jeder einzelnen Lieferung erbracht. Nach dieser Einteilung des Erbringens der Leistung bzw. des Lieferns des Gegenstandes und des Stichtages (01.07.2020) richtet sich der anzuwendende Steuersatz.

Sofern Sie Dauerleistungen oder ähnliche Leistungen beziehen, verlangen Sie hierfür eine geänderte Rechnung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von Ihrem Rechnungssteller.

Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der eine Vertragsteil von dem anderen Vertragsteil einen zivilrechtlichen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30.6.2020 ausführt. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der mindestens vier Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z.B., dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).

4. Ermäßigungen, Rabatte und sonstige Entgeltänderungen

Tritt nach dem 30.06.2020 eine Minderung oder auch Erhöhung der Bemessungsgrundlage für eine vor dem 01.07.2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein, hat der Unternehmer den hierfür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Hierbei ist stets der bis zum 30.06.2020 geltende Steuersatz von 19% (7%) anzuwenden. Analoges gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzuges.

Bei Ermäßigungen, die sich auf einen längeren Zeitraum beziehen (z.B. Jahresboni) ist die Umsatzsteuer auf die Umsätze vor und nach dem Stichtag aufzuteilen. Es kann ein zeitanteiliges Verhältnis anhand der Umsätze gebildet werden. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50% (Januar bis Juni) mit 19% (7%) und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 16% (5%) berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden. Die Aufteilung und die Verteilung der Steuersäte müssen aus dem erstellten Beleg hervorgehen.

5. Behandlung von Gutscheinen

Hierbei muss zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden:

  • Bei Einzweckgutscheinen bedarf es keiner Korrekturen oder zusätzlicher Aufwendungen, da die Leistung umsatzsteuerrechtlich bereits mit der Ausgabe des Gutscheines an den Kunden als erfüllt gilt.
  • Bei Mehrzweckgutscheinen gilt die Lieferung bzw. Leistung mit dem Einlösen des Gutscheines als bewirkt. Maßgeblich ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Steuersatz

6. Umtausch von Gegenständen

Bei einem Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist die ursprüngliche Lieferung mit dem bis dahin geltenden Steuersatz von 19% (7%) zu stornieren und auf die Lieferung des Ersatzgegenstandes der ab diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz von 16% (5%) anzuwenden.

7. Änderung des Steuersatzes zum 01.01.2021

Sämtliche Änderungen im Rahmen der Absenkung des Steuersatzes vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 werden nach Ablauf dieses Zeitraumes wieder Rückgängig gemacht, sofern keine neuen Gesetze diesbezüglich verabschiedet werden. Ab dem 01.01.2021 gelten wieder die bisher üblichen Umsatzsteuersätze von 19% bzw. 7%.

8. Preisangabe

Nach einem Schreiben des Wirtschaftsministeriums können Händler und Anbieter von Dienstleistungen von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit der Preisangabeverordnung Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung in der Nacht zum 01.07.2020 ändern zu müssen. So können die Händler die Steuersenkung vereinfacht an die Kunden weitergeben, ohne alle Produkte neu auszeichnen zu müssen.

Zusätzliche in Aussicht gestellte Vereinfachungen:

Vorsteuerabzug bei Unternehmern

Zur Erleichterung des bürokratischen Aufwands wird diskutiert, dass bei einer fälschlicherweise noch mit dem bisher gültigen Steuersatz von 19% (7%) gestellten Rechnung, die ab dem 01.07.2020 eigentlich 16% (5%) USt ausweisen sollte, trotzdem die vollen 19% (7%) als Vorsteuer geltend gemacht werden können.