Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH

Die nachgelagerte Besteuerung der Altersrente bleibt verfassungsgemäß. Ihre konkrete Ausgestaltung kann zur doppelten Besteuerung der Rente führen, wie es der entschiedene Einzelfall zeigt. Allerdings verletzte diese doppelte Besteuerung die Rechte des Klägers deshalb nicht, weil das Finanzamt rechtsfehlerhaft die sog. Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG) anwandte und den Kläger im Streitjahr steuerlich in einem höherem Maß entlastete als es nach der konkreten Berechnung des BFH nötig gewesen wäre. Keine Rolle spielt die Frage der doppelten Besteuerung im Zusammenhang mit dem Ertragsanteil der Renten aus privaten Versicherungsverträgen, zu denen auch die Überschussbeteiligung weiterhin gehört.

Wie im Revisionsverfahren X R 33/19, das der BFH durch Urteil vom gleichen Tag entschieden hat, war allein die konkrete Berechnung der doppelten Besteuerung der vom Kläger bezogenen Altersrente problematisch. Die vom Kläger nicht beantragte Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG) konnte bei der Berechnung, anders als von FA und FG angenommen, keine Rolle spielen. Auch deshalb berechnete der BFH die konkrete Doppelbesteuerung der Altersrente des Klägers (unter Einbeziehung von Besonderheiten auch bei der Hinterbliebenenrente). Die Berechnungsparameter erläutert er in seinem Urteil vom 19.5.2021 – X R 33/19 (dort unter II.3.c, d, e und g).

Nicht Teil des steuerfreien Rentenbezugs sind weiterhin nach Ansicht des BFH die regelmäßigen Anpassungen, im vorliegenden Fall die Erhöhung der sog. Rürup-Rente (vgl. insoweit, wenn auch zur Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost): BFH, Urteil vom 3.12.2019 – X R 12/18, BStBl. II 2020, 386, Rz 22ff.). Unproblematisch ist aus Sicht des BFH auch die Höhe der Ertragsanteilsbesteuerung der privaten Rentenzahlungen im Streitjahr 2009.

Da die Kläger aufgrund des Saldierungsgebots im Streitjahr nicht mehr, sondern weniger Steuern als vom BFH berechnet gezahlt haben, musste im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden werden, wie bei einer konkreten (verfassungswidrigen) doppelten Besteuerung einer Rente weiter zu verfahren wäre