Aufwendungen für Onlinewerbung sind nicht der Quellenbesteuerung zu unterwerfen

Aufwendungen für Onlinewerbung sind nicht der Quellenbesteuerung zu unterwerfen

Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG

Hinsichtlich der Frage, ob bei Zahlungen für Onlinemarketing an ausländische Anbieter vom inländischen Werbetreibenden ein Steuerabzug vorzunehmen ist, wurde am 14.3.2019 eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht.. Laut dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen und Heimat steht  jetzt endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.