Update bezüglich des Coronaviruses

Rückzahlung der USt-SVZ nur an unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen

Die Möglichkeit der Rückerstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung wurde zwischenzeitlich präzisiert: die Maßnahme ist nur für Unternehmen vorgesehen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Bei der Beantragung der Rückzahlung der USt-SVZ ist demnach glaubhaft zu machen, dass das antragstellende Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und deshalb dieser liquiditätsstützenden Maßnahme bedarf. Die Glaubhaftmachung kann entsprechend der Branchenbetroffenheit gestuft werden. Bei Anträgen die bereits gestellt wurden, verlangen die Finanzämter in nicht offensichtlichen Fällen nachträglich eine entsprechende Glaubhaftmachung der Betroffenheit.

Antragstellung für Corona-Soforthilfen des Bundes und des Freistaates Bayern ab sofort nur noch digital möglich

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Corona-Soforthilfen können ab sofort digital beantragt werden. Auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/) steht ein einheitlicher Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern zur Verfügung. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular. Sofern von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitiert werden soll, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen. Bitte beachten Sie: Anträge können ab sofort nur noch online gestellt werden. Anträge, die als PDF-Datei oder per Post an die Bewilligungsbehörden gesendet werden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

Definition zum Liquiditätsengpass

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird auf der Homepage (abgerufen am 01.04.2020 https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ ) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Das Ministerium betont, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

Steuerpflicht der Soforthilfe

Grundsätzlich ist die Soforthilfe als betrieblich gewährter Zuschuss ertragsteuerpflichtig. Das wirkt sich frühestens mit der erwirtschaftet wird. Dies gilt gleichermaßen für Einkommenssteuer und Gewerbesteuer. Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht Steuererklärung für 2020 aus – und nur dann, wenn in 2020 im gesamten Jahr ein Gewinn steuerbare Zuschüsse dar. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, da die Zahlungen voranging wirtschaftliche Existenz kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.

Update: Möglichkeit zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Nettoentgeltdifferenz (laut Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist der individuelle Betrag, der als Differenz zwischen den beiden Größen Sollentgelt und Istentgelt entsteht. Sollentgelt ist das Bruttoentgelt das der Arbeitnehmer ohne zusätzliche Mehrarbeit und ohne die durch Kurzarbeit ausgelöste Minderarbeit im Zeitraum des Anspruchs erzielt hätte. Dementsprechend ergibt sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt inklusive aller darüber hinaus zustehenden wirtschaftlichen Leistungen das so genannte Istentgelt. Zur genauen Ermittlung beider Beträge sieht der Gesetzgeber eine Rundung auf den nächst höheren, durch 20 teilbaren Betrag vor.

Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Diese verschärfen unter Umständen finanzielle Schwierigkeiten, in die Unternehmen durch die Corona-Krise geraten sind. In diesem Fall besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. Die Beitragsstundung kann einfach per E-Mail bei der Krankenkasse beantragt werden!

Frist für die Stellung des Antrags auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen ist der 26. März 2020. Fristversäumnisse – jedenfalls für den Monat März – sollen jedoch nicht zum Nachteil der Unternehmen gehen. Stellen Sie daher schnellstmöglich den Antrag.

Für die Monate März und April gelten Erleichterungen bei dem Zugang zu Stundungen. Diese Erleichterungen sind zwar formal an restriktive Bedingungen geknüpft und kommen nur dann in Betracht, wenn vorrangig aktuell beschlossenen staatlichen Fördermaßnahmen genutzt wurden. Da allerdings die entsprechende Anträge auf Unterstützungsleistungen teils noch nicht gestellt werden können und Mittel häufig noch nicht geflossen sind, ist eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichterten Bedingungen grundsätzlich möglich. Auch ist es nach Aussage des GKV-Spitzenverbands nicht zwingende Voraussetzung, Kurzarbeit beantragt zu haben. Folgende Erleichterungen gelten:

–Die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge können zunächst für die Ist-Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Dabei kommt auch eine Stundung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld in Betracht. In diesem Fall kann durch die Stundung der Zeitraum bis zu der tatsächlichen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden.

  • Die Sicherungsleistung fällt weg.
  • Es werden keine Stundungszinsen berechnet.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen.
  • Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, wird auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige bzw. fällig werdenden Beiträge vorläufig verzichtet.
  • Das Unternehmen muss die Stundung beantragen und glaubhaft darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. So soll eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ausreichen.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Vorlage für ein Antragsformular finden Sie im Downloadbereich. Der Antrag kann einfach per E-Mail gestellt werden.

Corona-Schutzschirm-Kredit der LfA Förderbank Bayern

Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.

Der Bayerische Ministerrat hat am 31. März 2020 das neue Förderprogramm „Corona-Schutzschirm-Kredit“ der LfA Förderbank Bayern beschlossen. Der Kredit wird zur Unterstützung der Bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise ausgereicht.

Die wichtigsten Eckdaten:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis 500 Mio. Euro Jahresumsatz (Konzernumsatz) sowie Angehörige der freien Berufe mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern.
  • Das Unternehmen ist infolge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten, die nicht bereits zum 31. Dezember 2019 vorlagen.
  • Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.
  • Der Darlehenshöchstbetrag je Vorhaben beträgt 10 Mio. Euro und kann bis zu 100% des finanzierbaren Vorhabens gewährt werden.
  • Der Kredit wird mit 6-jähriger Laufzeit angeboten und ist mit festen Zinssätzen und Einheitskonditionen ausgestattet:
  • Für KMU: 1% Jahreszins und obligatorischer 90% Haftungsfreistellung.
  • Für größere Unternehmen bis 500 Mio. Jahresumsatz: 2% Jahreszins und obligatorischer 90% Haftungsfreistellung

Den Corona-Schutzschirm-Kredit beantragen Sie bitte über Ihre Hausbank.

Für Fragen zu dem Kredit stehen Ihnen auch die Mitarbeiter/-innen der LfA Förderberatung telefonisch zur Verfügung: 089/2124–1000, E-Mail: info@lfa.de.